Rauchfangkehrer – regelmäßige Kontrolle laut Kehrordnung

Die regelmäßige Kontrolle der Rauchfänge durch den Hausrauchfangkehrer ist unerläßlich für die Sicherheit der Mieter und Eigentümer und in der Kehrordnung geregelt.

Für jedes Haus ist ein eigener Hausrauchfangkehrer zuständig der jährlich Kehrtermine absolviert, davon ein Hauptkehrtermin. Diese Termine und den für Sie zuständigen Rauchfangkehrer entnehmen Sie am jeweiligen Rauchfangkehrerkästchen, das im Stiegenhaus angebracht ist und in dem auch das Kehrbuch verwahrt wird.

Die Rauchfangkehrerkosten, die auf Grund der Kehrordnung anfallen, werden in den Betriebskosten des Hauses verrechnet (gem § 21 (1) Z2 MRG).

Während am Hauptkehrtermin die Rauchfänge gekehrt werden, müssen die jeweiligen Abgasrohre der daran angeschlossenen Thermen u. ä. abgenommen und die Kaminöffnung vorübergehend vom Wohnungsnutzer verschlossen werden um keinen Schmutz aus dem Rauchfang in die Therme zu bekommen, dazu muß die Therme kurzfristig außer Betrieb genommen werden. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, nehmen Sie am besten direkt mit dem für Sie zuständigen Rauchfangkehrer Kontakt auf. Nach erfolgter Kehrung ist das Abgasrohr wieder anzubringen und kann die Therme wieder in Betrieb genommen werden (zur Wartung der Therme siehe eigenen Artikel).


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