Satellitenanlage

Für die Errichtung einer individuellen Satellitenanlage ist immer die Zustimmung des/der Eigentümer/s erforderlich, da für die Montage einer Antenne und der Verlegung der erforderlichen Kabel in der Regel allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen.

Errichtung – rechtliche Erfordernisse

In erster Linie ist immer abzuklären, ob bereits eine Satellitenantenne am Haus vorhanden ist. Falls ja, ist der Anschluß an diese Antenne zu klären. Nur falls keine Antenne vorhanden ist, oder diese nicht den gewünschten Sender empfangen kann, ist die Montage einer neuen Antenne in weiterer Folge abzuklären.

Für die Erteilung der Zustimmung zur Montage sind Regelungen über die Errichtung und die damit zusammenhängenden Schäden am Gebäude zu treffen. Vereinbarungen über die laufende Wartung und auch die (vorübergehende) Entfernung der Anlage im Falle eines Auszugs aus der Wohnung oder auch bei Sanierungen allgemeiner Teile, die den Anbringungsort betreffen, sind zu klären.

Damit die Eigentümer/die Wohnungseigentümergemeinschaft eine gute Entscheidungsgrundlage haben, empfehle ich Ihnen, für Laien leicht nachvollziehbare Unterlagen durch die von Ihnen beauftragte Antennenfachfirma, vorweg anzufordern aus der der Anbringungsort am Gebäude, sowie die Verlegungsbereiche der erforderlichen Kabel und die Art der Verlegung ersichtlich sind. Auch ein Blitzschutz muß gemäß den geltenden Bestimmungen darin enthalten sein. Eine Anbringung an Fassadenflächen ist nicht bewilligbar.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften bedarf es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es muß jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden, dazu die Zustimmung zu erteilen. Bei Ablehnung einer oder mehrerer Wohnungseigentümer besteht jedoch die Möglichkeit des Ersatzes der fehlenden Zustimmungen durch das Gericht.

Zur Befragung der anderen Wohnungseigentümer erhalten sie eine Auflistung der Zustelladressen nach Anforderung in der Verwaltung.

Vorsicht

Bitte beachten sie, daß jede Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Fassade, Fenster, Dach, etc.) ohne vorheriger Zustimmung zu Klagen führen kann und holen sie sich daher vorweg die erforderliche(n) Zustimmung(en) durch die Verwaltung (im Wohnungseigentum die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer) ein.


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