Fälligkeit der Monatsvorschreibung

„Die Zahlung des Mietzinses ist am 5. des Kalendermonats im vorhinein zu entrichten." (§15 Abs. 3 MRG)

In der Verwaltungspraxis kommt es immer wieder zu Fragen im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Monatsvorschreibungen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist in den gesetzlichen Vorschriften genau geregelt.

Im MRG Vollanwendungsbereich (Mietwohnungen) ist der Mietzins am 5. des Monats im vorhinein fällig. Die Einzahlung hat somit rechtzeitig durch den Mieter organisiert zu werden.

Auch im Bereich des Wohnungseigentums (WEG) ist der Zahlungszeitpunkt gesetzlich festgeschrieben. § 32 Abs. 9 WEG bestimmt den Fünften eines jeden Kalendermonats als Fälligkeitstermin.

In beiden Bereichen (WEG und MRG) löst nicht erst die Zustellung der Vorschreibung (Übersendung eines Zahlscheines) die Zahlungspflicht aus. Die Zahlungsverpflichtung zum Fälligkeitstermin besteht kraft Gesetz.

Ich empfehle jedem unserer Kunden die Einrichtung eines Einziehungsauftrages für die komplikationslose Zahlung der Monatsvorschreibungen. Der Sachbearbeiter Ihrer Hausbank hält das notwendige Formular parat und hilft Ihnen sicher gerne weiter.

Vermeiden Sie unnötige Kosten, die durch Mahnungen auf Grund verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung entstehen.

Mag. Andreas Zoder

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Monatsvorschreibung

„Ich bekomme meinen Gehalt erst am 7., 8. oder später, ich kann daher auch erst später zahlen.“

Sie müssen Ihre Zahlungen so weit koordinieren, dass die Zahlung der Monatsvorschreibung zum 5. des Monats Ihrerseits erfolgen kann, nur so vermeiden Sie unnötige Kosten einer Mahnung.

„Ich habe keinen Zahlschein bekommen und daher nichts eingezahlt.“

Die Fälligkeit der Zahlung ist nicht davon abhängig, ob Sie einen Zahlschein bekommen haben oder nicht. Der Mietzins stellt eine Schickschuld dar. Die Kontonummern und Höhe der Fälligkeit können Sie in der Buchhaltung in Erfahrung bringen.

„Ich habe eine Mahnung bekommen, darin sind Mahnspesen verrechnet worden. Sie hätten mir zuerst eine Zahlungserinnerung schicken müssen.“

Nein, eine Zahlungserinnerung wird gesetzlich nicht gefordert. Die Mahnspesen errechnen sich durch den zusätzlichen Aufwand, der der Verwaltung für die mit der Einmahnung verbundenen Arbeiten weiterverrechneten Spesen entstehen.

Vermeiden Sie unnötige Kosten durch die rechtzeitige Überweisung der Vorschreibung.


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