Erhaltungspflicht der Therme im MRG (Vollanwendungsbereich)

Nach der neuesten Entscheidung des OGH (5 Ob 17/09z) klärt der 5. Senat die in der jüngsten Vergangenheit offene Zuständigkeit für die Erhaltung einer defekten (Heiz-)Therme im Vollanwendungsbereich des MRG.

Er stellt fest, dass weiterhin (und wie übrigens auch klar aus den gesetzlichen Vorschriften des § 3 MRG entnehmbar) der jeweilige Mieter für die Erhaltung und gegebenenfalls auch den Austausch einer defekten Therme zuständig ist.

Der Vermieter kann daher nicht für die Erhaltung mitvermietete Einrichtungen oder Anlagen herangezogen werden. Dies entspricht auch meinem Rechtsverständnis, da die Verantwortung für eine möglichst schonende Nutzung und vor allem der ordnungsgemäßen Wartung, zur Verlängerung der Nutzungsdauer der im Mietobjekt befindlichen Einrichtungen, nur demjenigen obliegen kann, der diese auch nutzt – dem Mieter. Die Entscheidung umfaßt somit nicht nur Boiler und Thermen, sondern auch alle mitvermieteten Anlagen/Geräte, wie Küchen, Sanitäreinrichtungen, Möbel, etc. .

Lassen Sie daher, in Ihrem eigenen Interesse, die Therme 1 x jährlich von einem konzessionierten Heizungsinstallateur warten, damit die Lebensdauer maximiert wird. (siehe dazu auch meinen Artikel „Thermenservice 1 Mal jährlich!“)


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