Wartungspflichten des Wohnungsnutzers

Der Vermieter eines Mietobjekts bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht für die Behebung jeglicher Schäden im Inneren einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verantwortlich, im Wohnungseigentum bestehen sogar nur sehr geringe Pflichten der Eigentümergemeinschaft.

Die jeweiligen Nutzer der Wohnung haben entweder vertragliche oder kraft Gesetz bestehende Verpflichtungen zur Wartung bzw. Instandhaltung diverser Mängel:

Kaputte WC-Spülung

Es kommt immer wieder vor, dass die WC-Spülung defekt werden kann. Der dadurch verursachte Mehrverbrauch durch laufende Spülen verursachen große Kosten durch den Wassermehrverbrauch der über die Betriebskosten verrechnet wir. Sorgen Sie daher im eigenen Interesse dafür, dass Ihre WC-Spülung ordnungsgemäß funktioniert und verhindern Sie unnötigen Wasserverbrauch im eigenen Interesse.

Sprung im Waschbecken/Badewanne oder Duschtasse

Ein Sprung als Beschädigung zB im Waschbecken, der durch den Mieter oder Eigentümer verursacht wurde, ist jeweils durch Austausch der beschädigten Badeinrichtung durch den Mieter/Eigentümer der Wohnung auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine derartige Abnützung geht weit über den Rahmen einer gewöhnlichen Abnützung hinaus.

Reparatur der Silikonfuge

Auch die Wartung und erforderlichenfalls Erneuerung einer Silikonfuge zB im Bad fällt unter die Pflicht des Wohnungsnutzers. Sollte durch eine mangelnde Wartung ein Wasserschaden entstehen so besteht ein Regressanspruch der Gemeinschaft bzw. des Eigentümers, der meist hohe Kosten verursacht. Die Silikonfuge sollte daher laufend kontrolliert und gegebenenfalls zu reparieren.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und beinhaltet nur die am häufigsten auftretenden Mängel. Sollten sich andere Fragestellungen Ihrerseits ergeben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.


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