Wartungspflichten des Mieters/Wohnungsnutzers

Die laufende Wartung von mitvermieteten Geräten laut Herstellerangaben obliegt dem jeweiligen Wohnungsnutzer bzw. Mieter/Eigentümer des Miet- oder Eigentumsobjekts.

Die laufenden Wartungsintervalle sind den Bedienungsanleitungen der jeweiligen Geräte zu entnehmen. Bei Heizthermen und Boilern sind diese in der Regel jährlich durchzuführen.

Die Wartung muß durch dafür geschultem Fachpersonal durchgeführt werden. Die Auswahl des Fachbetriebs ist gewissenhaft durchzuführen, da durch die ordnungsgemäße Wartung nicht nur die Lebensdauer der gewarteten Geräte erhalten bzw. verlängert wird, sondern ordnungsgemäß gewartete Geräte auch im Betrieb weniger Kosten verursachen. Ordnungsgemäß gewartete Geräte helfen Ihnen daher, die eigenen, laufenden Kosten so gering als möglich zu halten.

Ich empfehle dringlich entweder den jeweiligen Werkskundendienst oder den Hausinstallateur (Elektriker, usw) mit der Wartung zu beauftragen, um eine fachgerechte Durchführung sicherstellen zu können. Nach Durchführung der Wartung hat jedenfalls eine schriftliche Bestätigung übergeben zu werden, die nach Aufforderung der Verwaltung zu übermitteln ist. Sammeln Sie daher im eigenen Interesse die Wartungsbestätigungen, damit diese rasch und vollständig vorgelegt werden können.

Ausdrücklich wird davor gewarnt, Billigstanbieter mit Wartungen zu beauftragen, da hier leider immer wieder keine Wartungen gemäß Herstellerangaben durchgeführt werden und leider vermehrt bei Nachkontrollen mangelhafte oder sogar fehlende Wartungsschritte vorgefunden werden (nicht gereinigte Teile, etc.). Sollte daher Ihre Wahl nicht auf den Werkskundendienst fallen, oder Sie die Dienste von Drittfirmen nutzen wollen, empfehle ich jedenfalls vor einer Beauftragung die jeweilige Fachinnung zu kontaktieren, bei der Sie Auskünfte über deren Mitgliedsbetriebe einholen können.

Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie auch dem Artikel: „Thermenwartung 1 Mal jährlich“ im Bereich Wissenswertes.


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